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   RG, 18.09.1922 - Rep. IV. 13/22   

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https://dejure.org/1922,87
RG, 18.09.1922 - Rep. IV. 13/22 (https://dejure.org/1922,87)
RG, Entscheidung vom 18.09.1922 - Rep. IV. 13/22 (https://dejure.org/1922,87)
RG, Entscheidung vom 18. September 1922 - Rep. IV. 13/22 (https://dejure.org/1922,87)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Unter welchen Voraussetzungen kann die uneheliche Mutter nach dem Tode des Vaters, auf dessen Antrag das Kind für ehelich erklärt worden ist, das Recht der Sorge für die Person des Kindes beanspruchen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tragweite der Ehelichkeitserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 105, 164
  • RGZ 164, 167
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 26.09.1962 - IV ZR 95/62

    Rechtsmittel

    Aber auch unabhängig von dem Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs auf Unterhalt gegen seinen Ehegatten ist ein Elternteil so lange im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG nicht bedürftig, als von dritter Seite freiwillig und für die Dauer (RGZ 105, 164, 166) für seinen Unterhalt gesorgt wird.
  • BayObLG, 17.05.1977 - BReg. 1 Z 42/77

    Beantragung einer Entziehung der gesamten elterlichen Gewalt; Entziehung des

    Soweit die Eltern - wie die Beschwerdeführer geltend machen - das Kindergeld bezogen und es den Pflegeeltern, die das Kind adoptieren wollen, überlassen hatten, für dieses aufzukommen, wozu sie bereit und in der Lage waren, konnten die Eltern ohne Verschulden der Meinung sein, sie seien von den Pflegeeltern, jedenfalls für die Dauer der Vorenthaltung des Kindes, von Uhterhaltsleistungen gegenüber diesem freigestellt (vgl. RGZ 105, 164/166; OLG Düsseldorf FamRZ 1968, 89/90) und der Unterhalt des Kindes sei somit nicht gefährdet; eine Unterhaltsgefährdung war auch tatsächlich nie zu besorgen.
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